Wohnungeigentumsrecht

Ihre Rechtsanwältin für Wohnungseigentumsrecht

Wohnungeigentumsrecht – Eigentümerversammlung

Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Entscheidungsorgan einer jeden Wohnungseigentümergemeinschaft. In ihr werden Beschlüsse gefasst, die erhebliche rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum sowie auf die Interessen der einzelnen Eigentümer haben können. Da die hier getroffenen Entscheidungen angefochten werden können, ist die Einhaltung von Formalien oberstes Gebot. Fehler bei der Einladung, der Tagesordnung, der eigentlichen Beschlussfassung oder der Protokollierung führen in der Praxis häufig zu kostspieligen Anfechtungen und langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Als spezialisierte Rechtsanwältin berate und vertrete ich Eigentümer, Verwaltungsbeiräte und Verwalter umfassend zu allen rechtlichen Fragen rund um die Eigentümerversammlung und sonstige Fragestellungen im WEG-Recht. Mein Ziel ist es, Beschlüsse rechtssicher vorzubereiten, deren Umsetzung zu begleiten und bestehende Risiken für die Gemeinschaft frühzeitig zu minimieren.

  • Fundierte Beratung zum Wohnungseigentumsrecht für Eigentümer und Gemeinschaften
  • Fachliche Prüfung von Bauverträgen und Erwerberverträgen sowie komplexen Teilungserklärungen
  • Vertretung von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber beauftragen Firmen und dem Bauträger bei Mängeln
  • Unterstützung von Verwaltern bei der rechtssicheren Beschlussformulierung
  • Persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen zur rechtlichen Klärung von Fragestellungen der Eigentümer
  • Konsequente Vertretung in gerichtlichen Beschlussanfechtungsverfahren
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Eigentümerversammlung einberufen

Eine Eigentümerversammlung einberufen zu müssen, ist für Verwalter, aber in Sonderfällen auch für Eigentümer, mit strengen gesetzlichen Anforderungen verbunden. Fristen, Formvorschriften und die inhaltlich korrekte Zusammenstellung der Tagesordnungspunkte sind zwingend einzuhalten, um die Wirksamkeit der zu fassenden Beschlüsse sicherzustellen. Bereits kleine formale Fehler in der Ladung können dazu führen, dass wichtige Beschlüsse – etwa über dringende Sanierungen – angefochten werden.

Ich berate bei der rechtssicheren Vorbereitung und Durchführung einer Eigentümerversammlung. Dabei prüfe ich bestehende Einladungen auf ihre Vollständigkeit und stelle sicher, dass die Tagesordnungspunkte und auch Beschlüsse so präzise formuliert sind, dass sie der aktuellen Rechtsprechung standhalten.

Umlaufbeschluss

Der Umlaufbeschluss stellt eine effiziente Alternative zur klassischen Beschlussfassung in der Präsenzversammlung dar, insbesondere wenn schnelle Entscheidungen getroffen werden müssen.

Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren mit Mehrheit ist durch eine Gesetzesänderung möglich geworden, unterliegt jedoch weiteren Voraussetzungen.

Ich berate  zu den Voraussetzungen eines wirksamen Verfahrens, wenn ein Umlaufbeschluss herbeigeführt werden soll. Ich prüfe geplante Beschlussfassungen vorab und unterstütze Sie bei der rechtssicheren Formulierung. Ziel ist es, spätere Anfechtungsklagen zu vermeiden und klare Entscheidungsgrundlagen für die Gemeinschaft zu schaffen.

Schildern Sie mir Ihr Anliegen in einem beratenden Erstgespräch.

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Wohnungseigentumsgesetz

Das Wohnungseigentumsgesetz bildet das fundamentale Regelwerk für das Zusammenleben innerhalb einer Gemeinschaft. Es definiert die Rechte und Pflichten der einzelnen Eigentümer, die Befugnisse des Verwalters sowie die organisatorischen Abläufe der Gemeinschaft. Durch die umfassenden Reformen des Gesetzes in den vergangenen Jahren haben sich zahlreiche Neuerungen ergeben, die sowohl Eigentümer als auch Verwalter vor neue Herausforderungen stellen.

Ich unterstütze Sie bei rechtlichen Fragestellungen zu den neuen Regelungen, wie etwa zu E-Ladestationen oder barrierefreien Umbaumaßnahmen.

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Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein komplexes Gefüge, in dem individuelle Eigentümerinteressen und gemeinschaftliche Notwendigkeiten oft aufeinanderprallen. Konflikte entstehen regelmäßig bei der Kostenverteilung für Instandhaltungsmaßnahmen oder baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder bei Unstimmigkeiten mit der Verwaltung. Eine harmonische Verwaltung der Immobilie setzt voraus, dass alle Beteiligten ihre rechtlichen Grenzen und Möglichkeiten kennen.

Ich unterstütze die Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Klärung interner Streitigkeiten und vertrete ihre Interessen nach außen, beispielsweise gegenüber Bauträgern bei Baumängeln am Gemeinschaftseigentum. Ich begleite Gemeinschaften sowohl beratend, als auch in gerichtlichen Verfahren.

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Bauträgervertrag beim Erwerb einer Eigentumswohnung

Bei einem Bauträgervertrag über den Erwerb einer neuen Eigentumswohnung oder eines neuen Hauses eines weg-geteilten Grundstücks treten oftmals vielfältige Fragen auf. Dies kann bereits während der Bauphase der Fall sein, wenn der Bauträger während des Baus insolvent wird, aber auch, wenn der Bau ohne Insolvenz des Bauträgers abgeschlossen werden kann und Mängel im Sonder- und Gemeinschaftseigentums vorhanden sind.

Es ist unerlässlich in diesen Situationen fachkundig beraten zu lassen, um die richtigen Schritte einzuleiten. Sinnvoll ist bereits eine Beratung vor Abschluss des Bauträgervertrages zu dem Vertrag und der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft, um über mögliche Risiken informiert zu sein und dann eine bewusste Entscheidung für oder gegen das Bauvorhaben zu treffen.

Ich berate Sie sowohl vor Abschluss eines Bauträgervertrages als auch während und nach der Bauphase.

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Mängel am Sonder- und Gemeinschaftseigentum beim Bauträger

Beim Erwerb einer Neubauwohnung vom Bauträger entstehen oft vielfältige Fragestellungen. Zum einen gibt es Mängel am Sondereigentum, andererseits auch am Gemeinschaftseigentum.

Wie also soll man mit den Mängeln umgehen oder kümmert sich die Hausverwaltung der WEG darum?

Die Hausverwaltung der WEG ist solange nicht zuständig, solange kein Beschluss gefasst wird, dass die WEG die Ansprüche der einzelnen Eigentümer wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum gemeinschaftlich verfolgt, nicht gefasst wird.

Die Rechtslage stellt sich so dar, dass dem einzelnen Eigentümer selbst aus seinem Vertrag mit dem Bauträger die Ansprüche wegen Mängeln am Sondereigentum, aber auch wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum zustehen.

Er hat einen Anspruch auf mangelfreie Übergabe von Sonder- und Gemeinschaftseigentum.

Deshalb gibt es in den Bauträgerverträgen Regelungen zur Abnahme von Sonder- und Gemeinschaftseigentum.

Oft wird betreffend des Gemeinschaftseigentums vorgesehen, dass ein Sachverständiger beratend tätig wird, um das Gemeinschaftseigentum auf Mangelfreiheit zu überprüfen und den Eigentümern sodann einen Rat dazu zu erteilen, ob das Gemeinschaftseigentum abgenommen werden kann und welche Ansprüche wegen welcher Mängel sich der Eigentümer vorbehalten soll.

Das ändert aber nichts an dem Umstand, dass der einzelne Eigentümer selbst seine Ansprüche auch betreffend des Gemeinschaftseigentums verfolgen muss

Erst dann, wenn die WEG den sogenannten „An-sich-Ziehens-Beschluss“ gefasst hat, verfolgt die Gemeinschaft, vertreten durch die Verwaltung die Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum und kann auch erst dann wirksam Fristen setzen.

Der Hausverwaltung liegen die Bauträgerverträge in der Regel nicht vor. Daher ist es wichtig, bei Vorliegen von Mängeln auf eine Eigentümerversammlung zu drängen, um dort das Thema zu besprechen, ob die WEG die Ansprüche gemeinschaftlich verfolgen soll.

Dabei gibt es oftmals – gerade wenn Untergemeinschaften in der Teilungserklärung gebildet wurden – unterschiedliche Interessen, die aufeinanderprallen.

Ich berate Sie in der Situation dazu, welche Anträge an den Verwalter gestellt werden sollten und wie Sie sich gegenüber dem Bauträger und innerhalb der Gemeinschaft richtig verhalten.

Ich berate Sie zu dem richtigen Vorgehen in Bezug auf das Sonder- und in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum.

FAQ

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zum Wohnungseigentumsrecht – von Eigentümerversammlung über Umlaufbeschluss bis zur Wohnungseigentümergemeinschaft.